Für Vereine und andere gemeinnützige Organisationen stellen sich in der sog. Corona-Krise spezielle Rechtsfragen. Hier ein paar ausgewählte Fragen und Antworten:

Grundsätzlich ist bei Mitgliedsbeiträgen zwischen sog. „echten“ Mitgliedsbeiträgen und „unechten“ Mitgliedsbeiträgen zu unterscheiden. Der echte Mitgliedsbeitrag ist unabhängig von der Vereinstätigkeit und der Möglichkeit bestimmter Angebote zu zahlen. Die Beitragsverpflichtung eines Mitgliedes so lange, wie seine Mitgliedschaft im Verein andauert. Eine Beitragserstattung besteht insoweit nicht.

Daneben gibt es weitere (unechte) Mitgliedsbeiträge, die nur für bestimmte Angebote, über die reine Mitgliedschaft hinaus, bezahlt werden. Hierunter fallen etwa in Sportvereinen Kraftraum- und Saunabeiträge. Dieser „Beitrag“ ist an die tatsächliche Nutzung des Kraftraums und der Sauna geknüpft. Soweit diese Räume infolge der behördlichen Anordnung nicht genutzt werden dürfen, kann der hierfür gezahlte Beitrag zurückgefordert werden bzw. darf von den Vereinen nicht abgerufen werden.

Auch Vereine dürfen in der aktuellen Situation keine Veranstaltungen anbieten und müssen ihr Angebot einstellen. Die Erwartung der Mitglieder für die gezahlten Mitgliedsbeiträge eine „Gegenleistung“ zu erhalten, wird enttäuscht. Viele Mitglieder fragen sich daher, ob sie ihre Mitgliedschaft deswegen außerordentlich kündigen können. Im Fall der Einstellung der Vereinsangebote aufgrund der behördlichen Verfügungen handelt es sich um Maßnahmen zum Schutz der Mitglieder, zu deren Umsetzung die Vereine verpflichtet sind. Ein besonderer Grund für einen sofortigen Vereinsaustritt liegt somit nicht vor.

Seit dem 28.03.2020 gelten übergangsweise neue Regelungen im Vereinsrecht. Mitgliederversammlungen können stattfinden, ohne dass eine physische Teilnahme der Mitglieder erforderlich ist, z.B. im Wege einer Video- oder Telefonkonferenz. Mitgliederrechte dürfen im Wege der elektronischen Kommunikation wahrgenommen werden. Die „virtuelle Mitgliederversammlung“ kann nun auch ohne eine entsprechende Satzungsregelung stattfinden.

Die Neuregelungen im Vereinsrecht bestimmen, dass Wahlen zunächst nicht stattfinden müssen. Der bestehende Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung im Amt, so dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich weiterhin vertreten werden kann. Die Regelung betrifft derzeit ausschließlich im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereinsvorständen.