(in der Fassung 22.07.2022)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ju-Jutsu-Dojo Pyrbaum e. V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Pyrbaum und ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 200474 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und des Bayerischen Ju-Jutsu-Verbandes e.V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband und zum Bayerischen Ju-Jutsu-Verband e.V. vermittelt.
§ 2 Vereinszweck
- Vereinszweck ist:
- die Pflege und Förderung des Sports,
- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
- die Förderung des Kinder- und Jugendsports,
- die Durchführung von Sportveranstaltungen aller Art.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträge begünstigt werden.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
- Der Verein führt aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende.
a) Aktive Mitglieder sind alle Mitglieder, die aktiv am Vereinszweck teilnehmen.
Passive Mitglieder nehmen nicht am Vereinszweck teil, fördern aber den Verein finanziell und ideell. Der Wechsel von der aktiven in die passive Mitgliedschaft und umgekehrt kann auf schriftlichen Antrag erfolgen. Der Wechsel ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) und sonstigen Veranstaltungen des Vereins ist jederzeit gestattet. Dem passiven Mitglied steht weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht zu. Über den jeweiligen Statuswechsel entscheidet der Vorstand. Der Wechsel zieht jeweils eine Änderung der Beitragspflicht gemäß den aktuell geltenden Beitragssätzen nach sich.
b) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf der Mitgliederversammlung vorgeschlagen und durch diese mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. Waren sie bis zu ihrer Ernennung aktive Mitglieder stehen ihnen weiterhin alle entsprechenden Rechte zu. Sie müssen ihrer Ernennung zustimmen. Auch Nichtmitglieder können aus besonderen Gründen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben gegenüber dem Verein keine Rechte und Pflichten. Es steht ihnen also kein Stimmrecht und auch kein Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung zu. - Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsrat mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Äußerung vor dem Vereinsrat zu geben.
Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand die Entscheidung des Vereinsrats für sofort vollziehbar erklären. - Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Die Gründe, die zum Ausschluss geführt haben, müssen dabei ausgeräumt sein. Es entscheidet der Vereinsrat mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
- Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6 Beiträge
Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Die Aufnahmegebühr ist bei Abgabe des Aufnahmeantrags fällig, der Jahresbeitrag ist im Voraus am 1.2. und 1.8. eines Jahres zu entrichten. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr wird dem Vorstand übertragen.
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Eintritt während eines Halbjahres ist der Beitrag nur anteilmäßig für volle Monate zu zahlen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand (§ 8)
- Der Vereinsrat (§9)
- Die Mitgliederversammlung. (§10)
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Jedes Vorstandsmitglied kann verbindliche Rechtsgeschäfte bis zu einem Geschäftswert von € 500,00 (i. W. Fünfhundert) allein, im Einvernehmen mit der Gesamtvorstandschaft bis zu € 1.000,00 (i.W. Eintausend) tätigen. Darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand kann sein Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. - Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorsitzende hat vornehmlich die Aufgabe, Versammlungen und Sitzungen einzuberufen und zu leiten, sofern nicht die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter bestimmt, und die ordentliche Geschäftsführung zu überwachen.
Dem Kassier obliegt die ordentliche Führung der gesamten Kassengeschäfte des Vereins. Darüber hinaus führt er die Mitgliedskartei.
Der Schriftführer hat bei allen Versammlungen und Sitzungen genau Protokoll zu führen und Niederschriften als Beurkundung von Beschlüssen zu erstellen, welche klar erkennen lassen, ob Beschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Die Niederschriften sind vom Schriftführer und vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 9 Vereinsrat
- Den Vereinsrat bilden:
- Der Vorstand
- Die Vereinsräte (Beisitzer), die kein in §8 / I festgelegtes Amt bekleiden
- Es werden mindestens 3, höchstens 5 Vereinsräte von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Scheidet ein Vereinsrat während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vereinsrates. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vereinsrat.
- Der Vereinsrat tritt mindestens einmal im Halbjahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden oder bei Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.
- Der Vorsitzende kann den Vereinsrat jederzeit einberufen. Er muss ihn einberufen, wenn mindestens 2 Vereinsratsmitglieder dies wünschen.
- Kommt der Vorsitzende dieser Verpflichtung nicht nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nach, so kann die Sitzung auch durch Kassier bzw. Schriftführer einberufen werden.
- Die Einladung hat mindestens 5 Tage vorher unter Angabe der zu beschließenden bzw. zu erörternden Punkte zu erfolgen.
- Dem Vereinsrat obliegt die Beschlussfassung über grundsätzliche und wichtige Fragen, vor allem über solche Angelegenheiten, deren Beratung der Vorstand verlangt oder die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden.
- Über die Beschlüsse und Empfehlungen der Vereinsratssitzung ist eine Niederschrift, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt. Werden während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen im Vorstand notwendig, so ist ebenfalls eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Pyrbaum oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Ein Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
- Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
- Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
§ 11 Kassenprüfung
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Fusion
Fusioniert das Ju-Jutsu-Dojo Pyrbaum e.V. mit einem anderen Verein, dann wird das Vereinsvermögen in die Gemeinschaft eingebracht.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
- Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pyrbaum, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 14 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 15 Schlussbestimmung
Soweit diese Satzung keine Regelung trifft, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Die vorliegende Neufassung der Satzung wurde am 22. Juli 2022 in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Gleichzeit werden alle früheren Satzungen für ungültig erklärt.
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